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Voraussetzungen für Immobilienkauf in der Dominikanischen Republik. Für Ausländer, die in der Dominikanischen Republik Immobilien erwerben möchten, existieren keinerlei Einschränkungen. Vor dem Kauf einer Immobilie ist es jedoch ratsam, den rechtlichen Status der Immobilie durch einen Anwalt zu überprüfen. Hierzu muss der Verkäufer der Immobilie dem Kaufinteressenten Kopien vom Grundbuchauszug, Gutachten der Immobilie, Grundstücksplan oder Grundriss, Personalausweis oder Reisepass aushändigen; außerdem Kopien der Dokumente, durch die belegt ist, dass die Immobilie entweder steuerbefreit ist oder die fälligen Steuern bereits bezahlt sind; darüber hinaus Kopien der Firmenpapiere, Verkaufsbefugnis (falls zutreffend) und Gemeinschaftsordnung (falls zutreffend). Zur Übertragung der Eigentumsrechte an der Immobilie sind folgende Schritte erforderlich:

Unterzeichnung des „Kaufvertrages“ vor einem Notar, welcher diesen beglaubigt. Ist der Verkäufer der Immobilie verheiratet, so ist der Kaufvertrag auch vom Ehegatten zu unterzeichnen. Der Kaufvertrag beinhaltet eine rechtliche Beschreibung der Immobilie, den Preis und sonstige Bedingungen.

Wertschätzung der Immobilie bei der nächstgelegenen Stelle der Zentralen Steuerbehörde und anschließende Zahlung der Übertragungssteuern.

Der Kaufvertrag und Eigentumsnachweis des Verkäufers ist gemeinsam mit den von der Zentralen Steuerbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Kopien von Personalausweis oder Reisepass der beteiligten Vertragsparteien beim Katasteramt des jeweiligen für den Standort und den Verkaufseintrag der Immobilie zuständigen Gerichtsbezirks zu hinterlegen.

Das Grundbuchamt stellt daraufhin einen neuen Grundbucheintrag auf den Namen des Käufers aus und annulliert den Grundbucheintrag auf den Namen des vorherigen Eigentümers. Ein neuer Grundbucheintrag dauert einige Tage bis Monate ab Einreichen des Kaufvertrags, je nach Grundbuchamt, in dem der Kauf eingetragen wird.

Die Anwaltsgebühren für den Verkaufsabschluss betragen 1% des Kaufpreises, mindestens jedoch US$1000. Darin enthalten sind die Gebühren für sämtliche Kaufverträge, das Überprüfungsverfahren und die Übertragung der Immobilie auf den neuen Eigentümer durch Eintragung ins Grundbuch. Der Käufer trägt die Anwaltskosten für den Verkaufsabschluss; der Verkäufer trägt die Provisionskosten.

Übertragungssteuern
Die Steuer für die Immobilienübertragung ist einmalig und beträgt drei Prozent (3%) des geschätzten Wertes zuzüglich US$250,00 für diverse Kosten. Der geschätzte Wert wird von der Zentralen Steuerbehörde errechnet. Ihr Anwalt kann Ihnen Auskunft über die genaue Summe geben.

Neues Immobiliengesetz.
Das neue Gesetz trat am 01. Januar 2013 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen:

1. Auf Immobilien im Privatbesitz, die von der Regierung auf einen Wert von unter RD$9,520,861.00 Millionen Pesos geschätzt werden, fallen keine jährlichen Immobiliensteuern an. Für Immobilien im Wert von über RD$9,520,861.00 Millionen Pesos gilt eine Steuer in Höhe von 1% jährlich.

2. Der Wert sämtlicher Immobilien im Privatbesitz wird addiert, wobei RD$9,520,861.00 Millionen Pesos hiervon steuerfrei sind. Auf alles darüber hinaus fällt eine Steuer in Höhe von 1% jährlich an.

3. Das Gesetz über Immobilien im Firmenbesitz bleibt unverändert. Auf sämtliche Immobilien im Firmenbesitz fällt eine Steuer in Höhe von 1% jährlich des geschätzten Werte an. Hierfür gibt es keinerlei Steuerbefreiungen.

Immobilienerbschaft bei Ausländern
Ausländer können in der Dominikanischen Republik uneingeschränkt Eigentumsrecht an Immobilien erben. Die Erbschaftssteuer beträgt 3% des geschätzten Objektswertes. Hat der Begünstigte seinen Wohnsitz außerhalb der Dominikanischen Republik, so beträgt die Erbschaftssteuer 4,5% des geschätzten Objektswertes.

Process to obtain Dominican Residency
The process to obtain Dominican residency has been changed. It is now required that the applicant obtain a Residence Visa at the nearest Dominican consulate, in his country of origin. To obtain, the applicant must present their:

1. Birth Certificate.
2. Police Report.
3. Marriage Certificate.
4. Bank references from the applicant’s country of origin, or if the client already owns property in DR, a copy of the title.

All these documents must have the APOSTILLE STAMP (Google: “Getting a document apostilled in [name of the town and country] “)
Apart from these documents, it is advisable that the applicant contact the Dominican consulate before going in order to make an appointment and determine if any other documents are necessary. The above listed documents are the basics but requirements may change slightly between consulates.

After receiving the documents, the consulate will proceed to stamp a Residence Visa in the applicant’s passport, which will be valid for one year. The time to process the visa may be anywhere from 3 days to one month, depending on the consulate.

Once the applicant has the Residence Visa stamped in the passport, the consulate will return all documents. The applicant may then take them to an attorney and continue on in the process. The applicant must go to Santo Domingo for a medical exam and again in 4-5 months to pick up the residency card, which will be valid for one year.

After the first year, the applicant will have to renew the residency every year, for the first 5 years. The cost for an attorney handling the first residency will be approximately US$1,200. Renewals are less work and therefore the legal costs are less.

Firmengründung nach dominikanischem Gesetz
Wenn Sie eine dominikanische Gesellschaft gründen möchten, sei es zu geschäftlichen Zwecken oder zum Erwerb von Immobilien, so bieten sich Ihnen drei Möglichkeiten:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, im Spanischen „SRL“).
• Mindestkapital: RD$100.000,00.
• Mindestanzahl Gesellschafter: 2, Höchtanzahl: 50.
• Die Gesellschafter können auch Kapitalgesellschaften sein.
• Interne Bilanzprüfer sind optional.
• Es ist nur ein Manager erforderlich. Dieser muss eine natürliche Person sein.
• Die Firmenaktien sind nicht verhandelbare Wertpapiere und können nicht frei erworben oder verkauft werden.
• Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Beteiligung beschränkt.

Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung(„EIRL“ im Spanischen).
• Bei dieser Gesellschaftsform gibt es kein Mindest- oder Höchststammkapital; allerdings muss das Kapital vollständig eingezahlt werden.
• Es gibt keine Aktionäre, stattdessen nur einen Eigentümer.
• Die Firma wird vom Firmeneigentümer oder einem Manager geleitet.
• Ein interner Bilanzprüfer ist nicht erforderlich.

Aktiengesellschaft (S.A.), gegründet mit privater oder öffentlicher Kapitalzeichnung.
• Genehmigtes Mindestkapital: RD$30.000.000,00; gezeichnetes Kapital: RD$3.000.000,00. Das Kapital von Aktiengesellschaften mit öffentlichen Kapitalzeichnungen wird von der „Superintendencia de Valores“ (Aufsichtsbehörde für den Wertpapiermarkt) der Dominikanischen Republik festgelegt.
• Mindestanzahl Gesellschafter: 2; keine Höchstanzahl an Gesellschaftern.
• Der Direktorenvorstand setzt sich aus mindestens drei Direktoren zusammen.
• Der Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein.
• Es muss ein unabhängiger interner Bilanzprüfer ernannt werden. Dieser muss ein qualifizierter Wirtschaftsprüfer sein.

Die Kosten für eine Firmengründung in der Dominikanischen Republik betragen ca. US$1.200,00, einschließlich Anwaltsgebühren.